Infos für Gewerbetreibende aufgrund des Corona Virus

Coronavirus
Arbeitsrechtliche Fragen und Antworten

Liebe WOK Mitglieder,

das Coronavirus breitet sich weiter aus und wirkt sich auch massiv auf den Arbeitsalltag aus.

Wir geben Antworten auf die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen:

Welche Pflichten haben Sie als Arbeitgeber?
Als Arbeitgeber müssen Sie im Rahmen Ihrer Fürsorgepflicht versuchen, eine mögliche Ansteckung der Belegschaft zu verhindern, z.B. durch Aufklärungs- und Hygienemaß-nahmen.
Darf der Arbeitnehmer aus Angst vor Ansteckung einfach zu Hause bleiben?
Nein, solange die zuständige Gesundheitsbehörde keine generelle Ausgangssperre oder

Arbeitsverbote verhängt, hat der Arbeitnehmer seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen. Verweigert der Arbeitnehmer dennoch seine Arbeitsleistung, kann dies mit den allgemeinen arbeitsrechtlichen Maßnahmen (Abmahnung, Kündigung) sanktioniert werden.

Können Arbeitnehmer zu Hause bleiben, wenn der Kindergarten oder die Schule geschlossen wird?
In diesem Fall haben Eltern grundsätzlich keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Es ist daher Aufgabe der Eltern, sich um eine anderweitige Betreuung ihres Kindes zu kümmern oder sich mit dem Arbeitgeber abzustimmen.
Was passiert, wenn Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt werden?
Eine Quarantäne ist nicht gleichzustellen mit einer Arbeitsunfähigkeit. Im Fall einer solchen behördlichen Anordnung muss der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer grundsätzlich für die Dauer von sechs Wochen weiterhin das Gehalt zahlen. Der Arbeitgeber erhält die ausgezahlten Beträge aber auf Antrag vom LVR erstattet. Sollte die Quarantäne länger als sechs Wochen dauern, besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Krankengeldes, der beim zuständigen Gesundheitsamt geltend gemacht werden muss.
Habe ich Anspruch auf eine Entschädigung, wenn ich als Selbstständiger selbst in Quarantäne muss?
Auch selbstständig Tätige haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie wegen der Anordnung einer Quarantäne Verdienstausfälle haben. Sie müssen den Antrag direkt bei der zuständigen Behörde stellen. Als Nachweis des Verdienstausfalls kann zum Beispiel die Bescheinigung des Finanzamts über die Höhe des letzten Jahreseinkommens oder eine entsprechende Bescheinigung des Steuerberaters dienen.
Wie verhält es sich, wenn Mitarbeiter mit dem Virus infiziert sind?
In diesem Fall wird das Gesundheitsamt die weiteren im Betrieb zu treffenden Maßnahmen festlegen. Der erkrankte Mitarbeiter erhält eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Wie können sich Arbeitgeber bei verstärktem Ausfall von Arbeitnehmern verhalten?
Ist der Fortbestand des Unternehmens durch einen hohen Krankenstand akut gefährdet und anders nicht aufrechtzuerhalten, können Mitarbeiter auch zu anderen Arbeiten herangezogen werden, als vertraglich vereinbart sind.

Der Arbeitgeber kann die arbeitsfähigen Mitarbeiter außerdem zu Überstunden verpflichten, wenn ansonsten ein Projekt oder ein Auftrag aufgrund der krankheitsbedingten Unterbesetzung zu scheitern droht. In einem solchen „unvorhersehbaren Notfall“ sind Mitarbeiter aufgrund ihrer allgemeinen Treuepflicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet.
Für die Einführung von Kurzarbeit gilt derzeit, dass mindestens 1/3 der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen. Die Bundesregierung hat aber angekündigt, den Einsatz von Kurzarbeit zu erleichtern. Demnach soll die Voraussetzung gestrichen werden, dass dazu alle Arbeitszeitkonten in einem Unternehmen auf Null stehen müssen und mindestens 1/3 der Belegschaft von erheblichem Arbeitsausfall betroffen ist. Ein entsprechendes Gesetz soll in Kürze verabschiedet werden.
Wie verhält es sich mit laufenden Aufträgen, die nicht mehr zeitgerecht ausgeführt werden können?
Sofern die Aufträge in einem Quarantänegebiet liegen oder nahezu alle Mitarbeiter an dem Virus erkrankt sind, könnte dies „höhere Gewalt“ darstellen. Gesicherte Rechtsprechung dazu gibt es jedoch noch nicht. Jedenfalls sollten Sie vorsorglich eine Behinderungsanzeige stellen.

Wie kann ich mich und andere vor dem Virus schützen?
Die medizinische Fachwelt geht davon aus, dass der Virus durch Tröpfcheninfektion übertragen wird. Aus diesem Grund gelten die einfachen Hygiene-Maßnahmen:
Waschen Sie vermehrt und ausreichend lang Ihre Hände (mind. 20 Sek. mit Seife), das Fassen ins Gesicht sollte vermieden werden, Niesen und Husten Sie in die Armbeuge oder ein Taschentuch, halten Sie Abstand zu den Mitmenschen und vermeiden Sie Berührungen wie Händeschütteln, Umarmungen etc.
Darf der Arbeitnehmer aus Angst vor Ansteckung einfach zuhause bleiben?
Nein, solange die zuständige Behörde keine generelle Ausgangssperre oder Arbeitsverbote verhängt, hat der Arbeitnehmer seiner arbeitsvertraglichen Pflicht nachzukommen. Wenn der Arbeitgeber einverstanden ist und entsprechende betriebliche Möglichkeiten bestehen, könnte eine Arbeit im Home Office vereinbart werden.
Was ist, wenn der Kindergarten oder die Schule wegen Corona-Gefahr geschlossen werden und daher die Betreuung für die Kinder wegfällt?
Schließt der Kindergarten oder die Schule wegen Ansteckungsgefahr, müssen Eltern zunächst versuchen die Betreuung anderweitig sicherzustellen. Misslingt dies, sollte der Arbeitnehmer Urlaub beantragen oder versuchen mit dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Regelung zu treffen.
Wie verhält es sich, wenn der eigene Betrieb geschlossen wird?
In diesem Fall bleibt der Lohnfortzahlungsanspruch bestehen. In Ausnahmefällen könnte auch für kurze Zeit Urlaub angeordnet werden. Zielgerecht wäre eine einvernehmliche Lösung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Was gilt für die Lohnfortzahlung bei angeordneter Quarantäne oder Infizierung mit dem Virus?
Eine Quarantäne ist nicht gleichzustellen mit einer Arbeitsunfähigkeit. Im Fall einer solchen behördlichen Anordnung muss der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmern für die Dauer von sechs Wochen weiterhin das Gehalt zahlen. Der Arbeitgeber erhält die ausgezahlten Beträge aber auf Antrag beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) erstattet. Sollte die Quarantäne länger als sechs Wochen dauern, besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Krankengeldes, der beim zuständigen Gesundheitsamt geltend gemacht werden muss.
Ist der Arbeitnehmer mit dem Virus infiziert, wird das Gesundheitsamt die weiteren Maßnahmen im Betrieb festlegen. Der erkrankte Mitarbeiter erhält eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen, wenn viele Mitarbeiter ausfallen?
In diesem Fall kann vom Arbeitgeber die Ableistung von Überstunden verlangt werden, wenn sonst erhebliche wirtschaftliche Schäden für den Betrieb entstünden.

Quelle der Informationen ist Kreishandwerkerschaft Bonn Rhein Sieg.


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