Wunschbaum Oberkassel

Wir möchten Sie ganz herzlich einladen uns bei der Aktion Wunschbaum zu unterstützen und somit einem Kind aus dem Jugendheim Probsthof in Niederdollendorf eine Freude zu bereiten. Die Aktion Wunschbaum ist eine gemeinsame Aktion der Geschäfte/Firmen Herzklopfen, Savvy Nosh, Parfümerie Becker, Friseur Lohr und der TKS Tennisschule, die alle in Oberkassel ansässig sind.

Ab sofort stehen bei oben genannten Geschäften verschieden Wunschbäume mit ganz vielen grünen Wunschkarten, auf denen die Kinder und Jugendlichen Ihren Weihnachtswunsch draufgeschrieben haben. Kommen Sie vorbei und suchen Sie sich eine Karte aus. Anschließend besorgen Sie für das Kind den Weihnachtswunsch und bringen das Geschenk zurück zu uns. Wir sammeln dann alle Geschenke und werden eine große Übergabe machen. Seien Sie sich sicher, dass Sie mit Ihrer Hilfe für strahlende Kinderaugen sorgen werden.

Da wir am 15. Dezember die Geschenkübergabe planen, wäre es toll, wenn Sie möglichst zeitnah bei uns vorbei kommen und sich eine Karte aussuchen, da wir die Geschenke gerne bis zum 10. Dezember alle bei uns haben wollen. Wir benötigen über 100 Geschenke, so dass wir auf jede Hilfe angewiesen sind.

Veröffentlicht unter Uncategorized | Kommentare deaktiviert für Wunschbaum Oberkassel

Adventsabend in Oberkassel

Veröffentlicht unter Uncategorized | Kommentare deaktiviert für Adventsabend in Oberkassel

Herrenabend in Oberkassel

Veröffentlicht unter Uncategorized | Kommentare deaktiviert für Herrenabend in Oberkassel

COVID-Testzenter leider geschlossen

weitere Info´s folgen…

Veröffentlicht unter Uncategorized | Kommentare deaktiviert für COVID-Testzenter leider geschlossen

Ab sofort!!! Testzentrum in Oberkassel

Die Werbegemeinschaft hat für Oberkassel ein Testzentrum organisiert. Ab sofort können sich alle Bürger und Kunden im Herzen von Oberkassel (Königswinterer Straße 681) täglich testen lassen, und somit sich und andere schützen. Die Öffnungszeiten sind Mo-Fr 9-18 Uhr und Sa 9-16 Uhr und einen Termin kann man unter www.covid19-testzentrum.com buchen

Wir bitten Sie, dass Sie diese Information an Ihre Kunden weitergeben und für dieses Testzentrum zu werben. So haben die Kunden die Möglichkeit sich testen zu lassen und anschließend einen Einkauf bei Ihnen zu tätigen, in der Hoffnung, dass dieses bald wieder möglich ist. Ansonsten ist ein regelmäßiges Testen mit Sicherheit auch ein guter Beitrag, dass alle gesund bleiben.  Auch Sie selber und Ihre Mitarbeiter können davon profitieren, da ein tägliches Testen möglich ist und somit ein sicheres Arbeiten gewährleistet werden kann.

Veröffentlicht unter Uncategorized | Kommentare deaktiviert für Ab sofort!!! Testzentrum in Oberkassel

Corona-Regeln für Bonn

Corona-Notbremse mit Test-Option: Was geht und was nicht? Nur mit einem negativen Schnelltest oder Selbsttest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf und von einer anerkannten Teststelle schriftlich oder digital bestätigt ist, dürfen Geschäfte und Friseurläden betreten werden. Darauf macht die Stadt aufmerksam.

Angesichts deutlich steigender Infektionszahlen hat der Krisenstab der Stadt Bonn am Freitag, 16. April 2021, eine Verschärfung der Corona-Regeln in Bonn beschlossen. Ab Montag, 19. April 2021, wird die sogenannte Test-Option der „Corona-Notbremse“ zurückgenommen.

Einschränkungen für Einzelhandel

Ab Montag, 19. April 2021, besteht in Bonn nicht mehr die Möglichkeit, Geschäfte, die Waren anbieten, die über den täglichen Bedarf hinausgehen, mit einem tagesaktuellen negativen Testergebnis betreten zu können. Es bleibt dann im Rahmen der Notbremse des Landes NRW für diese Geschäfte beim „click and collect“, also der Abholung bestellter Waren. Nur Lebensmittelgeschäfte, Drogeriemärkte, Apotheken und alle Geschäfte, die bislang ohne negatives Testergebnis betreten werden durften, bleiben auch weiterhin geöffnet.

Termine bei der Stadtverwaltung nur noch mit Test

Ab Mittwoch, 21. April 2021, benötigen Bürgerinnen und Bürger, die einen Termin bei der Stadtverwaltung wahrnehmen möchten, ein aktuelles negatives Testergebnis. Oberbürgermeisterin Katja Dörner appellierte zudem an die Unternehmen in Bonn, Homeoffice zu ermöglichen, wo immer dies möglich ist.

Dörner bat die Bürgerinnen und Bürger um Unterstützung für die Maßnahmen: „Ich bitte die Bonnerinnen und Bonner um Verständnis für diese erneute Verschärfung der Vorgaben, auch wenn mir klar ist, was das besonders für Eltern, Kinder und Jugendliche sowie für den Einzelhandel bedeutet. Aber die Zahlen der Neuinfektionen steigen stark, und die Mutationen verbreiten sich vor allem im familiären Bereich sehr schnell.“

Eine nächtliche Ausgangssperre will die Stadt derzeit nicht einführen, da sie sich davon wenig Effekt verspricht.

Die Regelungen ab 19. April im Einzelnen

Grün: Erlaubnis ohne Test (für einzelne Dienstleistungen und Angebote sind Terminvereinbarungen notwendig)

  • Lebensmitteleinzelhandel, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Kioske,
  • Wochenmärkte für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs,
  • Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte und Drogerien,
  • Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen,
  • Zeitungsverkaufsstellen,
  • Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte,
  • Blumengeschäfte,
  • Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und – beschränkt auf den Verkauf von Lebensmittels – auch für Endkunden,
  • Versandhandel, Lieferservice und kontaktfreie Abholung bestellter Waren (Click & Collect),
  • Handwerk und Dienstleistung mit Mindestabstand,
  • Medizinisch notwendige Leistungen, wie Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Hebammen, Hörgeräteakustiker, Optiker, u. ä.,
  • gewerbsmäßige Personenbeförderung,
  • Sonnenstudios
  • Erste-Hilfe-Kurse,
  • Nachhilfe, Anfänger- und Babyschwimmkurse mit jeweils maximal 5 Schüler*innen, Anfängerschwimmkurse
  • Musikunterricht mit Abstand und maximal 5 Schülerinnen oder Schülern (ausgenommen Blasinstrument- und Gesangsunterricht),
  • Fahrschulen,
  • Botanische Gärten (Außenbereich),
  • Abhol- und Lieferservice Gastronomie,
  • Abholung, Auslieferung und Rückgabe bestellter Medien in der Stadt- und den Stadtteilbibliotheken.

Gelb: Erlaubt mit tagesaktuellem Schnelltest

  • Friseur
  • nichtmedizinische Fußpflege

Tagesaktuell: Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Rot: Geschlossen/verboten

  • Verzehr Lebensmittel im Umkreis von 50 m um Verkaufsstelle oder Gastronomie,
  • Restlicher Einzelhandel, Baumarkt, Gartenbaumarkt und Reisebüro,
  • Verkauf von Waren, die nicht Teil von handwerklichen Leistungen und Dienstleistungen, z.B. Reparaturzubehör, sind
  • Telefondienstleister Verkauf von Endgeräten und Verträgen,
  • Kosmetik, Nagelstudio, Massage, Tattoo, Piercing,
  • Nutzung der Stadt- und der Stadtteilbibliotheken (nur Abholung, Auslieferung, Rückgabe erlaubt),
  • Konzerte, Theater, Kinos,
  • Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten u. ä.,
  • Geschlossene Räume von Botanischen Gärten,
  • Musikfeste, Festivals, Sportfeste,
  • Hallensport, Fitnessstudios, Schwimmbäder, Sauna, Thermen, Rehasport,
  • Freizeitparks, Indoor-Spielplätze, Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnliche Einrichtungen (drinnen und draußen),
  • Spielhallen, Spielbanken, Clubs, Diskotheken, Bordelle und sexuelle Dienstleistungen,
  • Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte, Trödelmärkte, Spezialmärkte,
  • Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen,
  • Große Festveranstaltungen, wie Kirmesveranstaltungen, Stadtteil-, Schützen-, Weinfeste
  • Gastronomie vor Ort (innen und außen),
  • Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken
Veröffentlicht unter Uncategorized | Kommentare deaktiviert für Corona-Regeln für Bonn

Lockdown – Was oder Wer hat noch geöffnet?

Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert!

Beachten Sie bitte den Aushang und die Auflagen der jeweiligen Geschäfte.

Wir bitte alle älteren Bürger & Risikogruppen den Lieferservice zu nutzen und nur im Notfall die Wohnung zu verlassen!

Bitte Halten Sie immer genug Abstand(min. 1,5m) und es sollten nie mehr als 2 Kunden in einem Ladenlokal sein.

Veröffentlicht unter Uncategorized | Kommentare deaktiviert für Lockdown – Was oder Wer hat noch geöffnet?

Info – Corona Hilfe für Unternehmen

Sehr geehrte Unternehmer*innen,

anbei haben wir Ihnen einige Informationen zusammengestellt, die über die aktuellen Beschlüsse des Bundes und Landes zur Corona-Krise informieren. Zurzeit werden Regelungen besprochen und getroffen, die auch Einzelunternehmen, Freiberufler*innen und ggfls. auch für Gründer*innen betreffen.  Wir bemühen uns für Sie möglichst aktuelle Informationen bereit zu halten.

Die Bundesregierung hat ein weitreichendes Maßnahmenpaket erstellt, damit Arbeitsplätze gesichert  und Unternehmen bei Liquiditätsengpässen unterstützt werden. Weitere Informationen gibt es hier: https://www.bmwi.de/Navigation/DE/Home/home.html

Das Land Nordrhein-Westfalen hat eine Sonderseite mit Informationen geschaltet: https://www.wirtschaft.nrw/corona
Hier sind Informationen im Überblick zu den Programmen der Bürgschaftsbank NRW sowie zur Kurzarbeit eingestellt. In Nordrhein-Westfalen stehen die Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Mio. Euro pro Unternehmen) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. Euro) bereit, um Kredite zu besichern. Die Bürgschaftsbank ermöglicht eine 72-Stunden-Expressbürgschaft. Es gibt Möglichkeiten der Entschädigung bei Quarantäne und Beteiligungskapital für Kleinunternehmen.
Das Service-Center der NRW.BANK berät unter 0211 91741 4800 zu Fördermitteln für Unternehmen.
Informationen zum Kurzarbeitergeld erhalten Sie über die Servicehotline für Arbeitgeber:  0800 45555 20

Für Entschädigungsleistungen für Personalkosten bei von Quarantäne betroffenen Beschäftigten ist der Landschaftsverband Rheinland zuständig: LVR-Servicenummer: 0221 809-5444

Am heutigen Donnerstag, 19. März, fand der erste Wirtschaftsgipfel der Landesregierung Nordrhein-Westfalen während der Corona-Epidemie statt. Beim Wirtschaftsgipfel wurde ein Rettungsschirm in Höhe von 25 Milliarden Euro zugesagt.
Näheres dazu unter nachfolgendem Link: https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/wirtschaftsgipfel-landesregierung-sagt-nrw-rettungsschirm-zu-sondervermoegen-von-25

Um Ihnen die Suche nach ausgewählten Maßnahmen des Hilfspaketes zu erleichtern, nachfolgend auch dazu Links:

·         Maßnahmenkatlog: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/20200319_massnahmenpaket_corona_final_mwide.pdf#
·         Antragsformular für die Beantragung von Steuererleichterungen: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-03-19_formularentwurf_final_1seite_kj.pdf

Auf der städtischen Internetseite stellt die Wirtschaftsförderung ebenfalls entsprechende Informationen zur Verfügung.  https://www.bonn.de/themen-entdecken/wirtschaft-wissenschaft/index.php
                                                                                            
Das Team des Service Center Wirtschaft der Wirtschaftsförderung Bonn steht Ihnen für ergänzende Informationen gerne zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass wir unsere Beratungen bis auf weiteres ausschließlich telefonisch anbieten. Sie erreichen uns unter Telefon 0228 77 4000 oder per E-Mail unter  wirtschaftsfoerderung@bonn.de.

Leiten Sie diese Informationen gerne auch an Geschäftspartner*innen weiter, für die diese Informationen ebenfalls relevant sein könnten.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Ihre Bonner Wirtschaftsförderung

Veröffentlicht unter Uncategorized | Kommentare deaktiviert für Info – Corona Hilfe für Unternehmen

Info Kurzarbeit aufgrund durch das Corona Virus

Liebe Mitglieder,

hier gibt es alle Info`s zur Beantragung von Kurzarbeitergeld

Der Link für die Seite des Arbeitsamtes :

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Der Antrag kann in Papierform oder online beim Arbeitsamt gestellt werden.

Im Moment gibt es so viele Informationen zur aktuellen Situation, wir versuchen das wichtigste zu filtern und weiterzugeben.

Viele Grüße

Oliver Lohr

Veröffentlicht unter Uncategorized | Kommentare deaktiviert für Info Kurzarbeit aufgrund durch das Corona Virus

Infos für Gewerbetreibende aufgrund des Corona Virus

Coronavirus
Arbeitsrechtliche Fragen und Antworten

Liebe WOK Mitglieder,

das Coronavirus breitet sich weiter aus und wirkt sich auch massiv auf den Arbeitsalltag aus.

Wir geben Antworten auf die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen:

Welche Pflichten haben Sie als Arbeitgeber?
Als Arbeitgeber müssen Sie im Rahmen Ihrer Fürsorgepflicht versuchen, eine mögliche Ansteckung der Belegschaft zu verhindern, z.B. durch Aufklärungs- und Hygienemaß-nahmen.
Darf der Arbeitnehmer aus Angst vor Ansteckung einfach zu Hause bleiben?
Nein, solange die zuständige Gesundheitsbehörde keine generelle Ausgangssperre oder

Arbeitsverbote verhängt, hat der Arbeitnehmer seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen. Verweigert der Arbeitnehmer dennoch seine Arbeitsleistung, kann dies mit den allgemeinen arbeitsrechtlichen Maßnahmen (Abmahnung, Kündigung) sanktioniert werden.

Können Arbeitnehmer zu Hause bleiben, wenn der Kindergarten oder die Schule geschlossen wird?
In diesem Fall haben Eltern grundsätzlich keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Es ist daher Aufgabe der Eltern, sich um eine anderweitige Betreuung ihres Kindes zu kümmern oder sich mit dem Arbeitgeber abzustimmen.
Was passiert, wenn Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt werden?
Eine Quarantäne ist nicht gleichzustellen mit einer Arbeitsunfähigkeit. Im Fall einer solchen behördlichen Anordnung muss der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer grundsätzlich für die Dauer von sechs Wochen weiterhin das Gehalt zahlen. Der Arbeitgeber erhält die ausgezahlten Beträge aber auf Antrag vom LVR erstattet. Sollte die Quarantäne länger als sechs Wochen dauern, besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Krankengeldes, der beim zuständigen Gesundheitsamt geltend gemacht werden muss.
Habe ich Anspruch auf eine Entschädigung, wenn ich als Selbstständiger selbst in Quarantäne muss?
Auch selbstständig Tätige haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie wegen der Anordnung einer Quarantäne Verdienstausfälle haben. Sie müssen den Antrag direkt bei der zuständigen Behörde stellen. Als Nachweis des Verdienstausfalls kann zum Beispiel die Bescheinigung des Finanzamts über die Höhe des letzten Jahreseinkommens oder eine entsprechende Bescheinigung des Steuerberaters dienen.
Wie verhält es sich, wenn Mitarbeiter mit dem Virus infiziert sind?
In diesem Fall wird das Gesundheitsamt die weiteren im Betrieb zu treffenden Maßnahmen festlegen. Der erkrankte Mitarbeiter erhält eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Wie können sich Arbeitgeber bei verstärktem Ausfall von Arbeitnehmern verhalten?
Ist der Fortbestand des Unternehmens durch einen hohen Krankenstand akut gefährdet und anders nicht aufrechtzuerhalten, können Mitarbeiter auch zu anderen Arbeiten herangezogen werden, als vertraglich vereinbart sind.

Der Arbeitgeber kann die arbeitsfähigen Mitarbeiter außerdem zu Überstunden verpflichten, wenn ansonsten ein Projekt oder ein Auftrag aufgrund der krankheitsbedingten Unterbesetzung zu scheitern droht. In einem solchen „unvorhersehbaren Notfall“ sind Mitarbeiter aufgrund ihrer allgemeinen Treuepflicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet.
Für die Einführung von Kurzarbeit gilt derzeit, dass mindestens 1/3 der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen. Die Bundesregierung hat aber angekündigt, den Einsatz von Kurzarbeit zu erleichtern. Demnach soll die Voraussetzung gestrichen werden, dass dazu alle Arbeitszeitkonten in einem Unternehmen auf Null stehen müssen und mindestens 1/3 der Belegschaft von erheblichem Arbeitsausfall betroffen ist. Ein entsprechendes Gesetz soll in Kürze verabschiedet werden.
Wie verhält es sich mit laufenden Aufträgen, die nicht mehr zeitgerecht ausgeführt werden können?
Sofern die Aufträge in einem Quarantänegebiet liegen oder nahezu alle Mitarbeiter an dem Virus erkrankt sind, könnte dies „höhere Gewalt“ darstellen. Gesicherte Rechtsprechung dazu gibt es jedoch noch nicht. Jedenfalls sollten Sie vorsorglich eine Behinderungsanzeige stellen.

Wie kann ich mich und andere vor dem Virus schützen?
Die medizinische Fachwelt geht davon aus, dass der Virus durch Tröpfcheninfektion übertragen wird. Aus diesem Grund gelten die einfachen Hygiene-Maßnahmen:
Waschen Sie vermehrt und ausreichend lang Ihre Hände (mind. 20 Sek. mit Seife), das Fassen ins Gesicht sollte vermieden werden, Niesen und Husten Sie in die Armbeuge oder ein Taschentuch, halten Sie Abstand zu den Mitmenschen und vermeiden Sie Berührungen wie Händeschütteln, Umarmungen etc.
Darf der Arbeitnehmer aus Angst vor Ansteckung einfach zuhause bleiben?
Nein, solange die zuständige Behörde keine generelle Ausgangssperre oder Arbeitsverbote verhängt, hat der Arbeitnehmer seiner arbeitsvertraglichen Pflicht nachzukommen. Wenn der Arbeitgeber einverstanden ist und entsprechende betriebliche Möglichkeiten bestehen, könnte eine Arbeit im Home Office vereinbart werden.
Was ist, wenn der Kindergarten oder die Schule wegen Corona-Gefahr geschlossen werden und daher die Betreuung für die Kinder wegfällt?
Schließt der Kindergarten oder die Schule wegen Ansteckungsgefahr, müssen Eltern zunächst versuchen die Betreuung anderweitig sicherzustellen. Misslingt dies, sollte der Arbeitnehmer Urlaub beantragen oder versuchen mit dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Regelung zu treffen.
Wie verhält es sich, wenn der eigene Betrieb geschlossen wird?
In diesem Fall bleibt der Lohnfortzahlungsanspruch bestehen. In Ausnahmefällen könnte auch für kurze Zeit Urlaub angeordnet werden. Zielgerecht wäre eine einvernehmliche Lösung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Was gilt für die Lohnfortzahlung bei angeordneter Quarantäne oder Infizierung mit dem Virus?
Eine Quarantäne ist nicht gleichzustellen mit einer Arbeitsunfähigkeit. Im Fall einer solchen behördlichen Anordnung muss der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmern für die Dauer von sechs Wochen weiterhin das Gehalt zahlen. Der Arbeitgeber erhält die ausgezahlten Beträge aber auf Antrag beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) erstattet. Sollte die Quarantäne länger als sechs Wochen dauern, besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Krankengeldes, der beim zuständigen Gesundheitsamt geltend gemacht werden muss.
Ist der Arbeitnehmer mit dem Virus infiziert, wird das Gesundheitsamt die weiteren Maßnahmen im Betrieb festlegen. Der erkrankte Mitarbeiter erhält eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen, wenn viele Mitarbeiter ausfallen?
In diesem Fall kann vom Arbeitgeber die Ableistung von Überstunden verlangt werden, wenn sonst erhebliche wirtschaftliche Schäden für den Betrieb entstünden.

Quelle der Informationen ist Kreishandwerkerschaft Bonn Rhein Sieg.


Veröffentlicht unter Uncategorized | Kommentare deaktiviert für Infos für Gewerbetreibende aufgrund des Corona Virus