Corona-Regeln für Bonn

Corona-Notbremse mit Test-Option: Was geht und was nicht? Nur mit einem negativen Schnelltest oder Selbsttest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf und von einer anerkannten Teststelle schriftlich oder digital bestätigt ist, dürfen Geschäfte und Friseurläden betreten werden. Darauf macht die Stadt aufmerksam.

Angesichts deutlich steigender Infektionszahlen hat der Krisenstab der Stadt Bonn am Freitag, 16. April 2021, eine Verschärfung der Corona-Regeln in Bonn beschlossen. Ab Montag, 19. April 2021, wird die sogenannte Test-Option der „Corona-Notbremse“ zurückgenommen.

Einschränkungen für Einzelhandel

Ab Montag, 19. April 2021, besteht in Bonn nicht mehr die Möglichkeit, Geschäfte, die Waren anbieten, die über den täglichen Bedarf hinausgehen, mit einem tagesaktuellen negativen Testergebnis betreten zu können. Es bleibt dann im Rahmen der Notbremse des Landes NRW für diese Geschäfte beim „click and collect“, also der Abholung bestellter Waren. Nur Lebensmittelgeschäfte, Drogeriemärkte, Apotheken und alle Geschäfte, die bislang ohne negatives Testergebnis betreten werden durften, bleiben auch weiterhin geöffnet.

Termine bei der Stadtverwaltung nur noch mit Test

Ab Mittwoch, 21. April 2021, benötigen Bürgerinnen und Bürger, die einen Termin bei der Stadtverwaltung wahrnehmen möchten, ein aktuelles negatives Testergebnis. Oberbürgermeisterin Katja Dörner appellierte zudem an die Unternehmen in Bonn, Homeoffice zu ermöglichen, wo immer dies möglich ist.

Dörner bat die Bürgerinnen und Bürger um Unterstützung für die Maßnahmen: „Ich bitte die Bonnerinnen und Bonner um Verständnis für diese erneute Verschärfung der Vorgaben, auch wenn mir klar ist, was das besonders für Eltern, Kinder und Jugendliche sowie für den Einzelhandel bedeutet. Aber die Zahlen der Neuinfektionen steigen stark, und die Mutationen verbreiten sich vor allem im familiären Bereich sehr schnell.“

Eine nächtliche Ausgangssperre will die Stadt derzeit nicht einführen, da sie sich davon wenig Effekt verspricht.

Die Regelungen ab 19. April im Einzelnen

Grün: Erlaubnis ohne Test (für einzelne Dienstleistungen und Angebote sind Terminvereinbarungen notwendig)

  • Lebensmitteleinzelhandel, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Kioske,
  • Wochenmärkte für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs,
  • Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte und Drogerien,
  • Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen,
  • Zeitungsverkaufsstellen,
  • Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte,
  • Blumengeschäfte,
  • Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und – beschränkt auf den Verkauf von Lebensmittels – auch für Endkunden,
  • Versandhandel, Lieferservice und kontaktfreie Abholung bestellter Waren (Click & Collect),
  • Handwerk und Dienstleistung mit Mindestabstand,
  • Medizinisch notwendige Leistungen, wie Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Hebammen, Hörgeräteakustiker, Optiker, u. ä.,
  • gewerbsmäßige Personenbeförderung,
  • Sonnenstudios
  • Erste-Hilfe-Kurse,
  • Nachhilfe, Anfänger- und Babyschwimmkurse mit jeweils maximal 5 Schüler*innen, Anfängerschwimmkurse
  • Musikunterricht mit Abstand und maximal 5 Schülerinnen oder Schülern (ausgenommen Blasinstrument- und Gesangsunterricht),
  • Fahrschulen,
  • Botanische Gärten (Außenbereich),
  • Abhol- und Lieferservice Gastronomie,
  • Abholung, Auslieferung und Rückgabe bestellter Medien in der Stadt- und den Stadtteilbibliotheken.

Gelb: Erlaubt mit tagesaktuellem Schnelltest

  • Friseur
  • nichtmedizinische Fußpflege

Tagesaktuell: Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Rot: Geschlossen/verboten

  • Verzehr Lebensmittel im Umkreis von 50 m um Verkaufsstelle oder Gastronomie,
  • Restlicher Einzelhandel, Baumarkt, Gartenbaumarkt und Reisebüro,
  • Verkauf von Waren, die nicht Teil von handwerklichen Leistungen und Dienstleistungen, z.B. Reparaturzubehör, sind
  • Telefondienstleister Verkauf von Endgeräten und Verträgen,
  • Kosmetik, Nagelstudio, Massage, Tattoo, Piercing,
  • Nutzung der Stadt- und der Stadtteilbibliotheken (nur Abholung, Auslieferung, Rückgabe erlaubt),
  • Konzerte, Theater, Kinos,
  • Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten u. ä.,
  • Geschlossene Räume von Botanischen Gärten,
  • Musikfeste, Festivals, Sportfeste,
  • Hallensport, Fitnessstudios, Schwimmbäder, Sauna, Thermen, Rehasport,
  • Freizeitparks, Indoor-Spielplätze, Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnliche Einrichtungen (drinnen und draußen),
  • Spielhallen, Spielbanken, Clubs, Diskotheken, Bordelle und sexuelle Dienstleistungen,
  • Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte, Trödelmärkte, Spezialmärkte,
  • Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen,
  • Große Festveranstaltungen, wie Kirmesveranstaltungen, Stadtteil-, Schützen-, Weinfeste
  • Gastronomie vor Ort (innen und außen),
  • Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken
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